Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehungen der Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components mit dem Käufer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components vereinbart mit dem Käufer beim ersten Vertragsabschluß die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nachfolgender Aufträge, selbst wenn darüber nicht nochmals eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Abweichende Bedingungen des Käufers, insbesondere entgegenstehende Einkaufsbedingungen, gelten nur, wenn sie von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

II. Lieferungen & Leistungen

Die Angebote der Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components sind freibleibend und unverbindlich in Bezug auf Preis, Liefermöglichkeit und Lieferfristen. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components, spätestens jedoch durch die Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

Angebote gelten vier Wochen, wenn nicht anders vereinbart ist.

III. Liefertermine und -fristen, Versand, Gefahrübergang

1. Alle von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components angegebenen Termine und Fristen für Lieferungen gelten als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der Bestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

2. Kommt Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components in Lieferverzug und hat Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components eine ihr vom Käufer schriftlich zu setzende, angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als das die Lieferung noch nicht erfolgt ist. Es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für ihn kein Interesse. In diesem Falle kann der Käufer vom ganzen Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Lieferverzug können lediglich im Rahmen von Abschnitt Vll geltend gemacht werden.

3. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nach Vertragsabschluß eintreten, bei denen Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components kein Verschulden trifft und die Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die nicht richtige oder verspätete Lieferung seitens der Lieferanten von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components - sofern diese von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components sorgfältig ausgesucht und die entsprechenden Bestellungen rechtzeitig aufgegeben wurden - entbinden Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components während der Dauer der Behinderung von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Während der Dauer dieser Behinderung ist auch der Käufer von seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Kaufpreiszahlung, entbunden. Soweit dem Käufer die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

4. Die Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware geht auf den Käufer über, wenn die Sendung zum Versand gegeben wurde. Dies gilt auch für frachtfreie Lieferung. Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components wird die Sendung gegen Bruch, Transport, Feuerschaden und Diebstahl auf All - Risc - Basis versichern.

5. Verzögert sich der Versand aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Käufer über. In einem solchen Fall entspricht die Anzeige der Versandbereitschaft der Übergabe zum Versand.

IV. Zahlung

1. Sämtliche Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, zuzüglich der Kosten für die Auslieferung ab Lager Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherungen und Abwicklungspauschale werden dem Käufer entsprechend der jeweils gültigen Preise von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components.

3. Im Falle des Verzuges ist Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components berechtigt, dem Käufer Verzugszinsen in Höhe des nachgewiesenen, jeweiligen von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components zu zahlenden Zinssatzes für in Anspruch genommene Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber 2% über den jeweils gültigen Diskontsatzes der Sparkasse Euskirchen.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers, insbesondere Gegenansprüche, ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Bei Zahlungsverzug oder Scheckprotest und Zahlungseinstellung des Käufers sowie bei Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über dessen Vermögen bzw. bei Einstellung eines solchen Verfahrens mangels Masse kann Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components die sofortige Zahlung sämtlicher ihr zustehender Forderungen gegen den Käufer ohne Rücksicht auf deren vereinbarte Fälligkeit verlangen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung der Sicherheitsleistung auszuführen und wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle dem Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtig und zukünftig bestehenden Forderungen Eigentum von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components. Dies gilt auch insoweit, als die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, es sei denn, daß die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung des Käufers bereits an andere abgetreten ist. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abschnitt IV.5. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer ohne ausdrückliche Zustimmung von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components nicht gestattet.

2. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte schon jetzt in Höhe der Forderung von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components an diese ab, ohne daß es hierzu noch einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Pflichten gegenüber Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components nachkommt und nicht eine der Voraussetzungen gemäß IV.4 erfüllt. Bei Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen hat der Käufer auf Verlangen von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components ist dann berechtigt, den Drittschuldnern die Forderungsabtretung bekanntzugeben und die Forderung selbst einzuziehen oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen (im Sinne der §947, §948 BGB) verbunden oder vermischt, so erwirbt Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components im Verhältnis des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der dadurch entstehenden Zwischen- und Enderzeugnissen. Erwirbt der Käufer bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gemäß §950 BGB mit anderen Sachen Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragspartner einig, daß Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components dem Käufer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt. In allen Fällen verwahrt der Käufer die neue Sache unentgeltlich für Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components.

4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

5. Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components verpflichtet sich die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherung nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

6. Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten entsprechend der betriebsüblichen Handhabung beim Käufer gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als an Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components abgetreten.

VI. Gewährleistung

1. Der Käufer hat die gelieferte Ware einer Eingangskontrolle zu unterziehen und dabei entdeckte Mangel unverzüglich schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von 6 Monaten (bei elektronischen Bauteilen 6 Tage) ab Lieferung, schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Ausgeschlossen von Gewährleistung oder Umtausch sind Batterien, Leuchtmittel sowie elektronische Bauteile, die sich nicht mehr in der Original-herstellerverpackung befinden oder bereits weiterverarbeitet wurden, sowie alle Produkte, die im Rahmen unserer Dienstleistung aufgrund eines Kundenauftrags speziell für diesen beschafft wurden. Die Bestimmungen der § 377, § 378 HGB bleiben unberührt.

2. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Fehler bei Softwareprogrammen in allen Anwendungsgebieten auszuschließen. Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components übernimmt deshalb die Gewährleistung für Softwareprogramme nur insoweit, als diese im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar sind. Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components gewährleistet, daß der Programmträger bei der Übergabe an den Käufer keine Material- und Herstellungsfehler hat. Die Verantwortung dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Käufers genügen und die beabsichtigten Ergebnisse tragen sowie die Auswahl, die Installation und die Nutzung der Programme liegt beim Käufer.

3. Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Käufer verpflichtet, vor Inanspruchnahme von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber den Lieferanten von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components zu versuchen. Zu diesem Zweck wird Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components dem Käufer auf Verlangen die eigenen Gewährleistungsansprüche gegen Lieferanten abtreten und die vom Käufer gewünschten Unterlagen zur Verfügung stellen, soweit diese zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlich sind. Wenn und soweit der Käufer hiernach nicht befriedigt wird, hat Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components nach ihrer Wahl nach Maßgabe dieses Abschnitts Vl Ersatz für fehlerhafte Ware zu liefern oder diese nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components über. Läßt Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components eine ihr vom Käufer zu setzende, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Sämtliche darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, können lediglich im Rahmen von Abschnitt Vll geltend gemacht werden.

VII. Schadenersatzansprüche

1. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components sowie deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund -, insbesondere wegen Mängel der gelieferten Ware, verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzug, positiver Vertragsverletzung der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit, des Fehlers zugesicherter Eigenschaften sowie der Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind, zwingend haften.

2. Die Haftung von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components für Schadensersatzansprüche aller Art des Käufers ist der Höhe nach in jedem Fall auf denjenigen Schaden beschränkt, dessen möglicher Eintritt für Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components bei Vertragsabschluß erkennbar und vorhersehbar war.

3. Durch vorstehende Bestimmungen werden eventuelle weitergehende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz nicht ausgeschlossen.

VIII. Schutzrechte

Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components ist es dem Käufer nicht gestattet, die von Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.

IX. Allgemeines

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis mit einem Käufer aus Deutschland ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Euskirchen.

2. Der Abschluß des Vertrages sowie die Vertragsbeziehungen zwischen Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

3. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt der Vertrag zwischen Peter Witt Elektronik / Abteilung WE Components und dem Käufer in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dieser Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommende Regelung. Hilfsweise wird die Maßgeblichkeit der gesetzlichen Regelung vereinbart.

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